Anzeige des Todesfalles
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Anzeige des Todesfalles beim Standesamt
Verstirbt ein Mensch sollte der Todesfall spätestens am nächsten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Bei der Anzeige eines Todesfalls verlangt das Standesamt in der Regel verschiedene Unterlagen, wie einen Nachweis über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen und eine ärztliche Bescheinigung über den Tod, den so genannten Totenschein.
Wenn der Verstorbene nicht liiert war, also keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand, muss seine Geburtsurkunde vorgelegt werden, ansonsten die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft des Verstorbenen. Wurde die Bindung gelöst wird ein Nachweis über die Auflösung benötigt. Das zuständige Standesamt kann auch die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies für den Nachweis verschiedener Angaben wichtig sein sollte und es kann auch eine Überprüfung der vorliegenden Daten veranlasst werden.
Die Eintragung des Todesfalls im Sterberegister durch den zuständigen Standesbeamten darf aber erst vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine amtlichen Ermittlungen über den Tod des Verstorbenen durchgeführt werden.
Sterbeurkunde
Je nach Bundesland unterscheiden sich die für die Sterbeurkunde anfallenden Gebühren. Im Allgemeinen wird es allerdings bei allen so gehandhabt, dass das erste Exemplar der Sterbeurkunden günstiger in der Anschaffung ist, als weitere Vervielfältigungen der Urkunde.
Verpflichtet zur Anzeige des Todesfalls
Verschiedene Personen und Institutionen sind zur Anzeige des Todesfalles verpflichtet, wie jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen sich der Sterbefall ereignet hat. Des Weiteren muss jeder andere, der bei dem Tod anwesend, die Anzeige des Todesfalles vornehmen, was auch für die Träger von öffentlichen und privaten Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime, gilt, wenn sich der Todesfall dort zugetragen hat.
Wenn keiner dieser zur Anzeige des Todesfalles verpflichteten Personen und Institutionen vorhanden, zu finden oder in der Lage ist, muss die Gemeinde, in der der Leichnam aufgefunden wurde, die nötigen Schritte einleiten.